Sofern zum Mietvertrag auch ein mit vermieteter Parkplatz gehört, kann der Mieter diesen auch nutzen. Er ist jedoch nicht berechtigt, auf dem Parkplatz längerfristig abgemeldete Fahrzeuge abzustellen. In einem solchen Fall darf der Vermieter einschreiten und solche Fahrzeuge entfernen sowie ggf. zu verschrotten, wenn der Halter nicht zu ermitteln ist. Die entstandenen Kosten kann der Vermieter vom Halter ersetzt verlangen.
Ein mitvermieteter Parkplatz berechtigt lediglich zum zeitweisen parken zugelassener Fahrzeuge. Das längerfristige Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge bedarf eine ausdrücklichen Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters.
Ein mitvermieteter Parkplatz berechtigt lediglich zum zeitweisen parken zugelassener Fahrzeuge. Das längerfristige Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge bedarf eine ausdrücklichen Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 12.12.2006 - Az: 8 C 116/06
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