Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter die Schönheitsreparaturen in der Form auf den Mieter abwälzen, daß die Fristen zur Durchführung bereits mit dem Zeitpunkt der letzten Durchführung beginnen sollten - unabhängig vom Mietbeginn. Da in der Folge auch vorvertragliche Abnutzungszeiträume betroffen wären und die Frist auch kurz nach Vertragsbeginn abgelaufen sein könnte, lag hier jedoch eine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klausel war daher ungültig.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 14.02.2007 - Az: 100 C 461/06
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