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Abrechnungsspitze ist vorab vom Zwangsverwalter zu zahlen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung ist vom Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums vorab zu bezahlen. Hierzu ist der Zwangsverwalter verpflichtet. Es ist hierbei unerheblich, ob er zum Einzelabrechnungszeitraum bereits als Zwangsverwalter bestellt war.
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