Die regelmäßige Überprüfung eines Mietobjektes im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört zu den Pflichten eines Zwangsverwalters. Weiterhin ist der Zwangsverwalter verpflichtet, die aus dem Objekt möglichen
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OLG Köln, 25.06.2007 - Az: 2 U 39/07
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