Es ist gerade Aufgabe eines Verwalters, die Jahresrechnung aufzustellen, um die Grundlage für einen im geschäftlichen Verkehr verbindlichen Beschluss über die Lasten- und Kostentragung der einzelnen Wohnungseigentümer zu schaffen. Insofern dient bereits die untersagte Verwendung von Messwerten nicht
geeichter Zähler in den Jahres- und
Betriebskostenabrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls dem geschäftlichen Verkehr zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft.
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