Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn auf den gemeinschaftlichen Stellplätzen einer Wohnungseigentumsanlage nur angemeldete Fahrzeuge parken dürfen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass Anhänger, Wohnwagen usw. nicht länger als 14 Tage auf den Stellplätzen abgestellt werden dürfen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass Anhänger, Wohnwagen usw. nicht länger als 14 Tage auf den Stellplätzen abgestellt werden dürfen.
AG Hattingen, 23.01.2014 - Az: 28 C 30/13
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