Genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen, so widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Abrechnungsbeschluss kann daher angefochten werden. Bei einer solchen Vorgehensweise besteht das Risiko, dass der Verwalter die Änderungen nicht korrekt vornimmt, die Eigentümer die Abrechnung aber nicht mehr anfechten können, wenn das Versammlungsprotokoll mit der geänderten Jahresabrechnung den Eigentümern erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist übersandt wird.
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AG Bergisch Gladbach, 08.05.2012 - Az: 70 C 120/11
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