Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertagesstätten ist gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaBetrV ohne Beteiligung eines Trägers der Eingliederungshilfe zulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Betreuung ihres Sohnes K.M. im beantragten Umfang aus dem am 30.11.2016 geschlossenen Betreuungsvertrag. Der Anspruch ist nicht durch § 275 Abs.1 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 CoronaBetrVO ausgeschlossen. Nach letzterer Bestimmung haben zwar alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen. Zugunsten der Betreuung von K.M. greift indes die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaBetrVO. Von Absatz 1 ausgenommen sind danach in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen betreute Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaBetrVO liegen im Fall von K.M. vor. K.M. ist ausweislich des Bescheides des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 04.11.2019 ein Kind mit Behinderung. Da der Verordnungstext insoweit nicht zwischen wesentlicher und unwesentlicher Behinderung differenziert, genügt dieser Voraussetzung auch ein Grad der Behinderung von 30.
Anders als von der Beklagtenseite ausgeführt, setzt die Ausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaBetrVO bei Vorliegen einer Behinderung nicht voraus, dass der Träger der Eingliederungshilfe zusätzlichen Förderungsbedarf in Bezug auf das zu betreuende Kind festgestellt hat. Der Zusatz „wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde“ bezieht sich schon rein sprachlich lediglich auf „Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind“ und nicht auf Kinder mit Behinderung. Sollte anderes der Fall sein, lautete der Wortlaut für Kinder mit Behinderung wie folgt: Ausgenommen sind Kinder mit Behinderung, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Rein sprachlich würde sich „dies“ dann auf das Ausgenommensein beziehen, bei gewolltem Bezug auf die Behinderung müsste es „diese“ heißen. Eine solche Regelung ergäbe im Übrigen auch inhaltlich wenig Sinn. Denn wie die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 vorgetragen haben, stellt der Träger der Eingliederungshilfe nicht eine Behinderung fest, sondern den zusätzlichen Förderungsbedarf eines Kindes. Ein solcher ist als Bezugspunkt des „dies“ in der Norm aber gar nicht erkennbar. Vom Träger der Eingliederungshilfe ist damit nur zu beurteilen, ob ein Kind ohne Behinderung bei ausbleibender Betreuung von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist.
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