Eine Regelung in der Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters (im vorliegenden Fall des teilenden Bauträgers) im Säumnisfall eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob unbillig (§ 242 BGB) und damit nichtig.
Zwar sind bei der Teilung durch den Eigentümer gemäß
§ 8 WEG Regelungen für das Gemeinschaftsverhältnis zulässig, die Vereinbarungscharakter nach
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG haben und wegen ihrer Eintragung im Grundbuch nach § 10 Abs. 2 WEG auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirken. Unter § 10 Abs. 2 WEG fallen nur solche Vereinbarungen, die ausschließlich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Deshalb fällt der Vertrag mit dem Verwalter nicht unter § 10 WEG, wohl aber können die Wohnungseigentümer untereinander Vereinbarungen treffen, in welcher Weise der Verwaltervertrag auszugestalten ist. Ein solcher Vertrag hat die Bedeutung, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, ihre Zustimmung zum Abschluss eines den vereinbarten Richtlinien entsprechenden Verwaltervertrages zu erteilen.
Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von §§ 134, 138 BGB auch von §§ 242, 315 BGB gezogen. Daraus ergibt sich, dass grob unbillige Vereinbarungen unwirksam sind.
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