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Einfache Stimmenmehrheit für Verwalterbestellung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zur Verwalterbestellung ist stets die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer notwendig. Eine relative Mehrheit bei zeitgleicher Abstimmung über mehrere Bewerber ist nicht ausreichend.

Es hat daher nach dem Ausscheiden eine erneute Abstimmung über die Bestellung des verbleibenden Verwalters stattzufinden.

Soweit die Wohnungseigentümer im Beschlussweg einen abweichenden Abstimmungsmodus dahin festgelegt haben, dass derjenige unter den vier Bewerbern zum Verwalter bestellt ist, der die meisten Stimmen erhält, also bereits die relative Mehrheit genügen würde, fehlt der Versammlung die Beschlusskompetenz.

Ein solcher Beschluss ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG nichtig.

Zulässig ist hingegen auch für die Verwalterbestellung die Vereinbarung, die Mehrheitsverhältnisse nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach Miteigentumsanteilen zu bestimmen.


BayObLG, 13.03.2003 - Az: 2Z BR 85/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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