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Fahrtstrecke als wesentlicher Strafzumessungsgrund beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Strafzumessung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die zurückgelegte Fahrtstrecke ein wesentlicher Gesichtspunkt, den das Urteil benennen muss. Fehlt die Angabe, bleibt die Strafe dennoch bestehen, wenn sich aus den Feststellungen ausschließen lässt, dass nur eine sehr kurze, strafmildernd zu berücksichtigende Strecke gefahren wurde.

Welche Bedeutung hat die Fahrtstrecke bei der Strafzumessung?

Bei der Bemessung der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bildet die zurückgelegte Fahrtstrecke einen wesentlichen Strafzumessungsgrund. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BayObLG, 14.10.2024 - Az: 206 StRR 343/24; BayObLG, 31.07.2026 - Az: 206 StRR 201/26; OLG Köln, 19.12.2000 - Az: Ss 488/00; BGH, 27.04.2017 - Az: 4 StR 547/16). Die Länge der Strecke beeinflusst, wie schwer die Tat wiegt: Eine nur sehr kurze Fahrt ist regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen, eine längere Fahrt kann diesen Milderungsgrund entfallen lassen. Das Tatgericht muss die Fahrtstrecke deshalb in seinen Strafzumessungserwägungen benennen.

Was gilt, wenn die Fahrtstrecke im Urteil nicht genannt wird?

Fehlt die Benennung der Fahrtstrecke in den Strafzumessungserwägungen, liegt ein Begründungsmangel vor. Dieser führt aber nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision ist insoweit erfolglos, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist, ob sich den Urteilsfeststellungen entnehmen lässt, dass die Fahrt nicht so kurz war, dass das Tatgericht sie strafmildernd hätte berücksichtigen müssen. Ist dies der Fall, kann der Mangel die Strafhöhe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Tatgericht wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Strafzumessungserwägungen benannten die zurückgelegte Strecke nicht. Den Feststellungen ließ sich jedoch entnehmen, dass die Fahrt von der Wohnung des Angeklagten über eine Staatsstraße führte und die Kontrolle an einem anderen Ort als dem Wohnort stattfand. Damit konnte ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um eine sehr kurze Fahrtstrecke handelte, die strafmildernd hätte berücksichtigt werden müssen. Die Einzelfreiheitsstrafe blieb daher trotz des Begründungsmangels bestehen.


BayObLG, 11.09.2026 - Az: 206 StRR 225/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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