In einer 100 qm großen Eigentumswohnung mit 5 Räumen dürfen nicht mehr als 10 Personen - also zwei je Raum - untergebracht werden. Darüber hinaus müssen mindestens 10 qm Wohnfläche für jede mindestens sechs Jahre alte Person und 6 qm für jüngere Personen zur Verfügung stehen.
Werden diese Werte nicht eingehalten, können die anderen Eigentümer auf Unterlassung klagen, da ein solcher Wohngebrauch nicht im Rahmen des Üblichen liegt.
Werden diese Werte nicht eingehalten, können die anderen Eigentümer auf Unterlassung klagen, da ein solcher Wohngebrauch nicht im Rahmen des Üblichen liegt.
BayObLG, 09.02.1994 - Az: 2Z BR 7/94
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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