Die WEG darf denjenigen Eigentümern die Aufwendungen für den Austausch von Fenstern in ihren Wohnungen ersetzen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Beschlusses die Fenster auf eigene Kosten austauschten. Sie ist nicht darauf beschränkt, nur unverjährte Erstattungsansprüche zu berücksichtigen.
Ein pauschaler Ausgleich für fast 30 Jahre zurückliegende Fensteraustauschmaßnahmen geht jedoch zu weit und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ein pauschaler Ausgleich für fast 30 Jahre zurückliegende Fensteraustauschmaßnahmen geht jedoch zu weit und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Offenbach, 16.11.2015 - Az: 310 C 93/13
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