Über die Gemeinschaftsordnung kann die Pflicht zur Instandsetzung der Fenster auf die Sondereigentümer übertragen werden.
In diesem Fall verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungsbefugnis für die Instandsetzung, sodass der vorliegend gefasste Beschluss, dass anstelle der vorhandenen Schwingflügelfenster künftig nur noch Dreh-/Kippfenster eingebaut werden dürfen, anfechtbar war.
Der Beschluss greift dann nämlich in die Zuständigkeit der einzelnen Eigentümer für die im Bereich ihres jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster ein, ohne dass die Gemeinschaftsordnung die Eigentümer zu einer entsprechenden Regelung durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt ist.
Die Differenzierung zwischen Instandhaltung (Gemeinschaft) und Instandsetzung (einzelner Eigentümer) ist wirksam. Unter den Begriff Instandsetzung fällt auch die Ersatzbeschaffung schadhafter Teile, nicht nur deren Reparatur.
Die übrigen Eigentümer haben damit bezüglich der Instandsetzung der Fenster keine Befugnisse mehr. Allein ein sachlicher Grund (z. B. Einheitlichkeit der Fassade) reicht nicht aus, um eine verbleibende Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft anzunehmen.
In diesem Fall verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungsbefugnis für die Instandsetzung, sodass der vorliegend gefasste Beschluss, dass anstelle der vorhandenen Schwingflügelfenster künftig nur noch Dreh-/Kippfenster eingebaut werden dürfen, anfechtbar war.
Der Beschluss greift dann nämlich in die Zuständigkeit der einzelnen Eigentümer für die im Bereich ihres jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster ein, ohne dass die Gemeinschaftsordnung die Eigentümer zu einer entsprechenden Regelung durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt ist.
Die Differenzierung zwischen Instandhaltung (Gemeinschaft) und Instandsetzung (einzelner Eigentümer) ist wirksam. Unter den Begriff Instandsetzung fällt auch die Ersatzbeschaffung schadhafter Teile, nicht nur deren Reparatur.
Die übrigen Eigentümer haben damit bezüglich der Instandsetzung der Fenster keine Befugnisse mehr. Allein ein sachlicher Grund (z. B. Einheitlichkeit der Fassade) reicht nicht aus, um eine verbleibende Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft anzunehmen.
LG Hamburg, 09.04.2014 - Az: 318 S 133/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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