Sofern in einer Wohnung einer Eigentumsanlage ein erotisches Massagestudio betrieben werden soll, so müssen die Mitbewohner dies dulden.
Es ist unerheblich, dass hiermit in Teilen der Bevölkerung ein soziales Unwerturteil verbinden ist. Prostitution ist schließlich nicht strafbar und auch nicht per se sittenwidrig. Der Betrieb eines Massagestudios ist somit eine rechtlich zulässige Betätigung.
Ein Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer scheidet daher mangels rechtlicher Grundlage aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger besitzen gegenüber den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch, da es ihnen nicht gelungen ist, den Nachweis zu führen, dass sie durch den Betrieb des erotischen Massagestudios über das nach
§ 14 Abs. 1 WEG zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Vermietung an ein Massagestudio zulässig ist, sind zunächst die Bestimmungen der Teilungserklärung. Insoweit folgt das Gericht den Beklagten, dass die Angabe „Praxis“ bei der Sondereigentumseinheit der Beklagten lediglich beispielhaft ist und die Nutzung der Sondereigentumseinheit nicht auf eine Arztpraxis beschränkt. Vielmehr stellt Teil III § 1 Nr. 2 der Teilungserklärung eindeutig klar, dass die Sondereigentumseinheiten im ersten Obergeschoss zu gewerblichen Zwecken bestimmt, so dass auch die Vermietung an ein Massagestudio grundsätzlich zulässig ist und nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Teilungserklärung unwirksam ist.
Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit war somit die Frage, ob die Nutzung der Sondereigentumseinheit als erotisches Massagestudio die Kläger in ihren Eigentumsrechten verletzt.
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