Im vorliegenden Fall gab die Gemeinschaftsordnung vor, dass WEG-Beschlüsse in ein Beschlussbuch eingetragen werden müssen, damit diese gültig werden.
Dennoch bedeutet eine Nichteintragung nicht zwingend die Nichtigkeit des Beschlusses. Wurde die Eintragung versäumt, so kann der Beschluss lediglich angefochten werden.
Für die Anfechtung sind die entsprechenden Fristen und Formvorschriften einzuhalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Auslegung dieser Klausel der Gemeinschaftsordnung führt zu dem Ergebnis, dass die Eintragung der einzelnen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Voraussetzung für die Existenz oder für die Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses darstellt.
Wenn die Wohnungseigentümer wie im vorliegenden Fall abweichend von
§ 24 Abs. 6 WEG vereinbart haben, dass eine bestimmte Form der Protokollierung der Wohnungseigentümerbeschlüsse Voraussetzung für die Gültigkeit sein soll, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Eintragung des Wohnungseigentümerbeschlusses in ein Beschlussbuch konstitutive Wirkung für den Wohnungseigentümerbeschluss haben soll oder ob die fehlende Eintragung in das Beschlussbuch lediglich zur Anfechtbarkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses führen soll.
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