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Sondernutzungsrechte an Parkplätzen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Bauträgers grundsätzlich pfändbar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Gläubigerin betreibt wegen einer titulierten Forderung von 14.000 € zuzüglich Kosten die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.

Die Gläubigerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Drittschuldner sind Erwerber von Wohnungseigentum in der Gemeinschaftsanlage. Ursprüngliche Eigentümerin und Teilerin des gemeinschaftlichen Grundstücks war die Schuldnerin. In der Teilungserklärung vom 15. Oktober 1996 ordnete sie die Sondernutzungsrechte an 33 Kraftfahrzeugstellplätzen dem von ihr gehaltenen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 zu und veräußerte sie in der Folgezeit großenteils an verschiedene Erwerber.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die Schuldnerin die Wohnung Nr. 1 nebst den Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen Nr. 2 und 3 an die Drittschuldner. Die zu dieser Zeit von der Schuldnerin noch nicht veräußerten Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen Nr. 4, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 32 und 33 blieben weiterhin der Wohnung Nr. 1 zugeordnet. Mit Nachtrag zur Teilungserklärung vom 19. Juli 1999 bevollmächtigte die Drittschuldnerin zu 2) die Schuldnerin, in ihrem - der Drittschuldnerin - Namen diese zuletzt genannten, bei der Wohnung Nr. 1 verbliebenen Sondernutzungsrechte zu veräußern und einer der anderen Wohneinheiten zuzuordnen sowie die entsprechenden Erklärungen zum Grundbuch abzugeben.

Am 8. Oktober 2008 hat die Gläubigerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem die angeblichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner aus dieser Rechtsbeziehung gepfändet werden sollten. Die zu pfändenden Forderungen hat sie in ihrem Antrag wie folgt beschrieben:

"…Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis betreffend die Sondernutzungsrechte an den Parkplätzen Nr. 4, 17,18, 19, 22, 23, 24, 25, 32, 33 (…) auf

a) Herausgabe oder Übertragung der Sondernutzungsrechte bzw. Neuzuordnung zu einer anderen Wohnungseinheit der Wohnungseigentumsanlage, oder Zustimmung hierzu,

b) Verwaltung der Sondernutzungsrechte, insbesondere auf Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte, Einzug der Miete oder sonstigen Entgelts für die Nutzungsüberlassung,

c) Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldnerin aus der Verwaltung jeweils gebühren,

d) Abtretung von Miet- und sonstigen Entgeltansprüchen gegen Mieter und Nutzer der Parkplätze,

e) Das Recht des Schuldners auf Kündigung des Treuhandvertrages. Die Kündigung des Treuhandvertrages wird hiermit ausgesprochen.“

Weiter hat die Gläubigerin beantragt, die Verwertung der zu pfändenden Rechte im Wege einer Versteigerung anzuordnen.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt.

Die Entscheidung des BGH:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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