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Kabelgebühren in der WEG und der Streit um den Umlageschlüssel

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich befugt, den Umlageschlüssel für gemeinschaftlich vereinbarte Kabelnutzungsentgelte durch Mehrheitsbeschluss festzulegen. Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann jedoch nicht im Wege der Jahreseinzel- oder Jahresgesamtabrechnung herbeigeführt werden.

Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Kabelnetzbetreiber einen gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrag ab, begründet dies eine gemeinschaftliche Verpflichtung gegenüber dem Anbieter. Die hieraus entstehenden Kosten sind Angelegenheit der Gemeinschaft. Es geht dabei - vergleichbar mit der Verteilung von Kaltwasserkosten (vgl. BGH, 25.09.2003 - Az: V ZB 21/03) - nicht um den individuellen Medienkonsum einzelner Eigentümer, sondern um die Verteilung der durch den Anschluss in der Wohnanlage verursachten Kosten. Die Beschlusskompetenz zur Festlegung des internen Umlageschlüssels steht der Gemeinschaft sowohl beim Abschluss des Vertrags als auch nachträglich zu (vgl. KG, 06.04.2005 - Az: 24 W 13/03). Dies entspricht der allgemeinen Kompetenzregel des § 21 Abs. 3 WEG a.F., wonach die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss über Fragen der ordnungsmäßigen Verwaltung entscheiden können, wenn die Gemeinschaftsordnung keine abschließende Regelung trifft.

Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen gesonderten Beschluss über die Verteilung der Kabelnutzungsentgelte gefasst hat, gilt der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung. Enthält diese - wie häufig - keine spezifische Regelung für Kabelgebühren, richtet sich die Verteilung nach dem in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten allgemeinen Maßstab, typischerweise dem Verhältnis der Miteigentumsanteile gemäß § 16 Abs. 2 WEG a.F. Vorliegend sah § 4 der Gemeinschaftsordnung vor, dass Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind, sofern keine abweichende Regelung besteht. Eine solche abweichende Regelung fehlte für Kabelgebühren, sodass die Umlage nach Miteigentumsanteilen dem geltenden Verteilungsmaßstab entsprach.

Die Jahresabrechnung ist nicht das geeignete Instrument, um neue oder geänderte Kostenverteilungsmaßstäbe einzuführen. Sie hat vielmehr die Aufgabe, die tatsächlich angefallenen Kosten auf Grundlage der bestehenden Regelungen abzurechnen. Eine Jahresabrechnung, die - ohne vorherigen gesonderten Beschluss - einen von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Umlageschlüssel anwendet, ist anfechtbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der alternativ in Betracht kommende Schlüssel - etwa eine Verteilung nach Wohneinheiten anstelle von Miteigentumsanteilen - materiell vorzugswürdig wäre. Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (vgl. OLG Hamm, 04.05.2004 - Az: 15 W 142/03) angenommen hatte, dass Kabelgebühren in der Jahresabrechnung automatisch nach angeschlossenen Wohneinheiten weiterzugeben seien und nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden dürften, wird dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt.

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