Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um positive Einstufung diverser Merkmalgruppen im anzuwendenden Mietspiegel. Konkret ging es um die folgenden Merkmale:
1) Einbauschrank bzw. Abstellraum
Ein Einbauschrank bzw. Abstellraum stellt ein Merkmal der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung im
Mietspiegel dar, auch wenn sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen. Die Orientierungshilfe setzt insoweit keine Mindestgröße voraus. Daher kann auch eine Flurnische mit 50 x 25 x 170 cm zu einer entsprechenden Einordnung führen.
Darüber hinaus ermöglicht auch eine solche Vorrichtung trotz der geringen Grundfläche noch eine sinnvolle Nutzung als zusätzlichen Stauraum, sei es in der von den Beklagten genutzten Art und Weise mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z.B. Besen, Eimer oder Staubsauger etc.
2) Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld
Auch beleuchtbare Statuen im Innenhof sind ein wohnwerterhöhende Merkmal, da dies ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld darstellt.
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