Grundsätzlich ist für die Unterteilung von Sondereigentum keine Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich.
Werden aber Praxiseinheiten so unterteilt, daß ein ca. 2 qm großer Flur übrigbleibt, der keiner der beiden neuen Einheiten zugeordnet werden kann, so entsteht neues Gemeinschaftseigentum.
Daher ist für eine wirksame Unterteilung die Auflassung des neuen Gemeinschaftseigentums unter Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat deswegen Erfolg, weil das Grundbuch immer noch in der bezeichneten Weise unrichtig ist und deshalb die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO geboten ist.
Wird bei der Begründung von Wohnungseigentum ein prinzipiell sondereigentumsfähiger Raum nicht mit einem Miteigentumsanteil verbunden, so entsteht an dem Raum gemeinschaftliches Eigentum, weil die Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, prinzipiell auch gemeinschaftliches Eigentum sein können. Etwas anderes gilt freilich, wenn bei der nachträglichen Unterteilung eines Teil- oder Wohnungseigentums nicht das gesamte Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteil verbunden wird, ein Teil des Sondereigentums also abgestoßen wird. Während bei der Begründung von Wohnungseigentum alles, was nicht Sondereigentum sein, kann automatisch Gemeinschaftseigentum wird, ist dies bei der nachträglichen Unterteilung von Sondereigentum nicht der Fall. Ein Wohnungseigentümer kann nämlich den übrigen Wohnungseigentümern nicht einen Teil seines Sondereigentums als Gemeinschaftseigentum „aufdrängen“.
Bei der Unterteilung der Praxiseinheiten und blieb jeweils ein ca. 2 qm großer Flur übrig, der keiner beiden Wohnungseigentumseinheiten zugeordnet wurde. Das „Vergessen“ dieses Raumes bewirkte die Nichtigkeit der Unterteilung. Ein Sondereigentum ohne Verbindung mit einem bestimmten Miteigentumsanteil verstößt nämlich gegen zwingendes Recht; ein isoliertes Sondereigentum ist nicht denkbar. Das so entstandene isolierte Sondereigentum wurde nicht wirksam in Gemeinschaftseigentum umgewandelt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.