Wohnungseigentümer müssen die zulässige gewerbliche Nutzung von Sondereigentum dulden. Dies betrifft regelmäßig auch das Anbringen von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung.
Bei einer beleuchteten Reklametafel handelt es sich zwar zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung i. S. d.
§ 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf, es sei denn, sie werden durch die Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in
§ 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Danach sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmten Gebrauch eines Wohnungs- oder Sondereigentums unvermeidlich sind. Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe geduldet werden.
Die Feststellung, ob die bauliche Veränderung hinzunehmen ist, ob es sich also um eine ortsübliche und angemessene Werbung handelt, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet und kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf etwaige Rechtsfehler überprüft werden, also nur darauf, ob das Landgericht den Begriff der Beeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG , ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
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