Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.
Bei der Anbringung der Spanplatten handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine solche Veränderung liegt bei einer auf Dauer angelegten Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor, wenn diese nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dient, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schafft. So liegt der Fall hier. Mit der Anbringung der Spanplatten wurde ein neuer Zustand geschaffen, der dauerhaft bestehen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Holzplatten mit dem Fußboden fest verbunden sind oder ob sie wieder entfernt werden können. Ausreichend ist, dass für nicht nur vorübergehende Zwecke eine feste Verbindung mit Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums hergestellt wurde.
Bei der Anbringung der Spanplatten handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine solche Veränderung liegt bei einer auf Dauer angelegten Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor, wenn diese nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dient, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schafft. So liegt der Fall hier. Mit der Anbringung der Spanplatten wurde ein neuer Zustand geschaffen, der dauerhaft bestehen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Holzplatten mit dem Fußboden fest verbunden sind oder ob sie wieder entfernt werden können. Ausreichend ist, dass für nicht nur vorübergehende Zwecke eine feste Verbindung mit Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums hergestellt wurde.
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OLG München, 13.03.2006 - Az: 34 Wx 1/06
ECLI:DE:OLGMUEN:2006:0323.34WX001.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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