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Bodenraum kann nicht für Gäste genutzt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wurden Räumlichkeiten in der Teilungserklärung als Bodenraum bezeichnet, so ist dies eine verbindliche Zweckbestimmung, die einen Vereinbarungscharakter dergestalt besitzt, daß der Raum nicht für den dauerhaften Aufenthalt bestimmt ist.

Daher ist die Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer, Büro etc. nicht möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Amts- und Landgericht sind mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Teileigentumseinheiten der Beteiligten zu 1) nach der Teilungserklärung vom 22. September 1971 weder als Ferienwohnungen noch als Gästezimmer genutzt werden dürfen.

Die Regelungen in den Ziffern I. 7) und 8) der Teilungserklärung enthalten für die Teileigentumseinheiten nicht nur eine Lagebeschreibung. Dafür hätte es ausgereicht, die fraglichen Räume als Räume im Dachgeschoss zu bezeichnen. Darin erschöpfen sich die Beschreibungen in der Teilungserklärung jedoch nicht. Sie enthalten vielmehr jeweils noch zusätzlich die Bezeichnung „Bodenraum“, und das rechtfertigt den Schluss, dass es sich dabei um verbindliche Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter handelt.

Die Formulierung „Bodenraum“ ist dafür hinreichend bestimmt. Das Landgericht hat diesen Begriff zu Recht als Synonym für Speicher oder Dachboden bezeichnet. In Knaurs Lexikon ist Speicher unter anderem als „Dachboden von Wohnhäusern“ definiert. Die Kurzform von Dachboden ist Boden. Der Begriff Bodenraum bedeutet daher nichts anderes als Dachbodenraum oder Speicherraum.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt: Ein solcher Raum werde typischerweise als Abstellraum, Wäschetrockenbereich und gegebenenfalls noch als Hobbyraum genutzt. Er sei nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch Büro oder Gewerberaum sei nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht möglich. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

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OLG Schleswig, 16.06.2004 - Az: 2 W 49/04

ECLI:DE:OLGSH:2004:0616.2W49.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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