Wurde ein Handwerker von der Eigentümergemeinschaft mit Reparaturen am Gemeinschaftseigentum beauftragt und entsteht einem Eigentümer durch Verschulden des Handwerkers ein Schaden, so kann neben dem Handwerker auch die Gemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Der geschädigte Eigentümer muss sich in diesem Fall jedoch das Verschulden in Höhe des Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen lassen.
Der geschädigte Eigentümer muss sich in diesem Fall jedoch das Verschulden in Höhe des Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen lassen.
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BayObLG, 08.09.2000 - Az: 2 Z BR 47/00
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