Ein Beschluss, nach dem sämtliche Warm- und Kaltwasserzähler bei der nächsten turnusmäßigen Abrechnung verplombt werden, ist durch das Gemeinschaftsanliegen der ordnungsgemäßen Erfassung des Verbrauchs gerechtfertigt.
Es handelt sich daher um keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum, vielmehr um einen Beschluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG, mit welchem das Gemeinschaftsanliegen der ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung sachgerecht geregelt wird. Eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft hierfür ist gegeben.
KG, 24.05.2004 - Az: 24 W 83/03
ECLI:DE:KG:2004:0524.24W83.03.0A
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