Es ist eine bauliche Veränderung, wenn eine Müllcontaineranlage mit einer Pergola umbaut werden soll. Dies kann nur einstimmig beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss, der nicht einstimmig gefasst wurde, ist damit unwirksam.
Ob die geplante bauliche Maßnahme gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verschönerung darstellt, ist für die Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt oder nicht, nicht erheblich.
Bei einem derartig erheblichen Eingriff in die bisherige optische Gestaltung des Platzes für die Müllcontainer müssen einzelne Eigentümer sich nicht das ästhetische Empfinden anderer Eigentümer aufoktroyieren lassen. Dem § 22 Abs. 1 WEG liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wohnungseigentümer bei derartig erheblichen baulichen Eingriffen in das bisherige Erscheinungsbild eine gemeinsame Linie finden müssen.
Ob die geplante bauliche Maßnahme gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verschönerung darstellt, ist für die Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt oder nicht, nicht erheblich.
Bei einem derartig erheblichen Eingriff in die bisherige optische Gestaltung des Platzes für die Müllcontainer müssen einzelne Eigentümer sich nicht das ästhetische Empfinden anderer Eigentümer aufoktroyieren lassen. Dem § 22 Abs. 1 WEG liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wohnungseigentümer bei derartig erheblichen baulichen Eingriffen in das bisherige Erscheinungsbild eine gemeinsame Linie finden müssen.
OLG Köln, 20.02.2004 - Az: 16 Wx 7/04
ECLI:DE:OLGK:2004:0220.16WX7.04.00
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