Wurde mittels Gemeinschaftsordnung festgelegt, daß eine Vertretung von Eigentümern bei der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, Verwalter oder andere Miteigentümer erfolgen darf, so schließt dies nicht zwangsläufig einen nichtehelichen Lebensgefährten aus.
Eine Regelung in der Teilungserklärung, die das Recht eines Wohnungseigentümers, sich in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen, auf bestimmte Personen beschränkt, insbesondere - wie vorliegend - auf den Ehegatten, den Verwalter und andere Wohnungseigentümer, ist zwar grundsätzlich zulässig. Eine solche Vertragsbestimmung verfolgt den berechtigten Zweck, Versammlungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwirkungen fern zu halten. Die Wohnungseigentümer sollen in der Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten allein unter sich austragen und sich deshalb auch nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen.
Vorliegend war der Lebensgefährte zuzulassen, da er mit der Eigentümerin und 3 gemeinsamen Kindern seit über 10 Jahren in einer verfestigten und auf Dauer angelegten Verbindung in einer Familie zusammenlebte.
Denn das Ziel der Regelung rechtfertigt die ergänzende Auslegung, dass auch der Lebensgefährte der Antragstellerin zu dem Personenkreis zu zählen ist, dem die Vertretung in der Eigentümerversammlung übertragen werden kann.
Eine Regelung in der Teilungserklärung, die das Recht eines Wohnungseigentümers, sich in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen, auf bestimmte Personen beschränkt, insbesondere - wie vorliegend - auf den Ehegatten, den Verwalter und andere Wohnungseigentümer, ist zwar grundsätzlich zulässig. Eine solche Vertragsbestimmung verfolgt den berechtigten Zweck, Versammlungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwirkungen fern zu halten. Die Wohnungseigentümer sollen in der Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten allein unter sich austragen und sich deshalb auch nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen.
Vorliegend war der Lebensgefährte zuzulassen, da er mit der Eigentümerin und 3 gemeinsamen Kindern seit über 10 Jahren in einer verfestigten und auf Dauer angelegten Verbindung in einer Familie zusammenlebte.
Denn das Ziel der Regelung rechtfertigt die ergänzende Auslegung, dass auch der Lebensgefährte der Antragstellerin zu dem Personenkreis zu zählen ist, dem die Vertretung in der Eigentümerversammlung übertragen werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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