Eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums ist ohne Zustimmung der restlichen Eigentümer ausnahmsweise zulässig, sofern durch die Abweichende Nutzung keine stärkere Beeinträchtigung ausgeht, als von der in der Teilungserklärung vorgesehenen Nutzung.
Bei der entsprechenden Beurteilung ist eine typisierende verallgemeinernde Betrachtung zugrunde zu legen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB,
§ 15 III WEG besteht, da bei einer Nutzung zu Wohnzwecken keine größeren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu erwarten sind als bei einer Nutzung als Büro, Praxis oder Laden, wie sie die Teilungserklärung vorsieht.
Zwar ist der Antragstellerin Recht zu geben, wenn sie darauf verweist, dass die jetzige Nutzung der Einheit 10 II (Nr. 12) vom Wortlaut her der Teilungserklärung widerspricht. Es entspricht jedoch überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
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