Wurde mittels Gemeinschaftsordnung geregelt, dass nur nach vorherigem Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft Änderungen der Gartengestaltung durchgeführt werden dürfen, so umfaßt dies auch das Austauschen von Blumentrögen durch andersfarbige Blumenkübel sowie das Aufstellen eines nicht mit dem Boden verbundenen Kunststoffzaunes.
Ursprünglich befand sich unmittelbar an der äußeren Hauswand auf der Grenze der beiden Sondernutzungsflächen ein hellgrauer länglicher Pflanztrog mit strukturierter Oberfläche. Der Antragsgegner hatte diesen entfernt und an dessen Stelle (drei oder) vier ursprünglich hellgraue, später braun gestrichene Eternitpflanzkübel ohne Oberflächenstruktur entlang der Grenze aufgestellt und im Anschluss daran, zum Garten hin, einen etwa 40 bis 50 cm hohen Zaun aus Kunststoffdraht gezogen.
Dieser grenzt nun die beiden Sondernutzungsflächen der Länge nach voneinander ab. Der hellgraue Pflanztrog ist noch vorhanden und steht im spitzen Winkel zu den braunen Trögen auf der Terrasse des Antragsgegners. Der Antragsgegner, der in früheren Jahren Hunde in der Wohnung hielt, ist inzwischen ausgezogen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung des Antragstellers (M 3) liegt neben der des Antragsgegners (M 2) im Untergeschoss. Der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist eine vorgelagerte Sondernutzungsfläche mit Terrasse und Gartenanteil.Ursprünglich befand sich unmittelbar an der äußeren Hauswand auf der Grenze der beiden Sondernutzungsflächen ein hellgrauer länglicher Pflanztrog mit strukturierter Oberfläche. Der Antragsgegner hatte diesen entfernt und an dessen Stelle (drei oder) vier ursprünglich hellgraue, später braun gestrichene Eternitpflanzkübel ohne Oberflächenstruktur entlang der Grenze aufgestellt und im Anschluss daran, zum Garten hin, einen etwa 40 bis 50 cm hohen Zaun aus Kunststoffdraht gezogen.
Dieser grenzt nun die beiden Sondernutzungsflächen der Länge nach voneinander ab. Der hellgraue Pflanztrog ist noch vorhanden und steht im spitzen Winkel zu den braunen Trögen auf der Terrasse des Antragsgegners. Der Antragsgegner, der in früheren Jahren Hunde in der Wohnung hielt, ist inzwischen ausgezogen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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