Sind dem Verkäufer Mängel bekannt, die bei Besichtigung der Verkaufssache nicht ohne weiteres erkennbar sind, so ist ein Gewährleistungsausschluss aufgrund des arglistigen Verhaltens des Verkäufers unwirksam.
Schäden, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang eintreten, sind nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Sinn eines Gewährleistungsausschlusses beim Grundstückskauf besteht darin, den Verkäufer vor der Haftung wegen solcher Mängel zu bewahren, die ihm nicht bekannt sind. Dieses Interesse ist schützenswert. Sind ihm Mängel bekannt, die bei einer Besichtigung der Kaufsache nicht ohne weiteres erkennbar sind, so ist ein Gewährleistungsausschluss wegen der in der Regel dem Verkäufer zur Last fallenden Arglist unwirksam (§ 476 BGB a. F. ). Hier gebietet die Interessenlage einen Schutz des Käufers.
Ist ein Mangel ohne weiteres - auch für den Käufer - erkennbar, so hat dieser die Möglichkeit, seine Interessen selbst zu wahren, durch Aushandeln eines geringeren Kaufpreises oder durch ausdrückliche Vereinbarung der Mängelhaftung auch für diesen Fehler. Macht der Käufer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, erfasst der Gewährleistungsausschluss im Regelfall auch solche Mängel. Auch dies ist interessengerecht.
Bei Fehlern, die nach Vertragsschluss auftreten, ist eine andere Beurteilung geboten.
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