Wird der Gebrauch des Sondereigentums mittels Vereinbarung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern geregelt, so stehen solche Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich.
Nach §§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung stehen einer Vereinbarung gleich. Eine dort getroffene Zweckbestimmung bezüglich des Raumeigentums als Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 WEG kommt die Bedeutung einer Vereinbarung zu. Die Änderung der Zweckbestimmung kann daher nur durch Vereinbarung erfolgen und bedarf, wenn sie - wie hier - nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, als Abänderungsvereinbarung im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.
Nach §§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung stehen einer Vereinbarung gleich. Eine dort getroffene Zweckbestimmung bezüglich des Raumeigentums als Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 WEG kommt die Bedeutung einer Vereinbarung zu. Die Änderung der Zweckbestimmung kann daher nur durch Vereinbarung erfolgen und bedarf, wenn sie - wie hier - nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, als Abänderungsvereinbarung im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.
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OLG Hamburg, 06.12.2002 - Az: 2 Wx 27/99
ECLI:DE:OLGHH:2002:1206.2WX27.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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