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Änderung der Zweckbestimmung von Raumeigentum

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird der Gebrauch des Sondereigentums mittels Vereinbarung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern geregelt, so stehen solche Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich.

Nach §§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG können die Wohnungs- und Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln. Regelungen in der Teilungserklärung stehen einer Vereinbarung gleich. Eine dort getroffene Zweckbestimmung bezüglich des Raumeigentums als Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 WEG kommt die Bedeutung einer Vereinbarung zu. Die Änderung der Zweckbestimmung kann daher nur durch Vereinbarung erfolgen und bedarf, wenn sie - wie hier - nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, als Abänderungsvereinbarung im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.

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OLG Hamburg, 06.12.2002 - Az: 2 Wx 27/99

ECLI:DE:OLGHH:2002:1206.2WX27.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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