Entstehen während eines Orkans durch herumfliegende Gebäudeteile Schäden, so haftet grundsätzlich der Gebäudeeigentümer.
Es ist Sache des Eigentümers, sich zu vergewissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind.
Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu treffen.
Der Beklagte sah sich für die Schäden nicht verantwortlich, der er die nötigen Vorkehrungen getroffen habe.
Eine Haftung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.
Da das Transparent vormals bereits aus seiner Verankerung gerissen worden war, hatte der Eigentümer die Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte die Verankerung auf ausreichende Festigkeit überprüfen müssen.
Es ist Sache des Eigentümers, sich zu vergewissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind.
Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu treffen.
Im zu entscheidenden Fall wurde einer Schadensersatzklage stattgegeben.
Ein herumfliegendes Leuchttransparent hatte Fahrzeuge eines Autohändlers auf dem Nachbargebäude beschädigt.Der Beklagte sah sich für die Schäden nicht verantwortlich, der er die nötigen Vorkehrungen getroffen habe.
Eine Haftung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.
Da das Transparent vormals bereits aus seiner Verankerung gerissen worden war, hatte der Eigentümer die Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte die Verankerung auf ausreichende Festigkeit überprüfen müssen.
OLG Koblenz, 05.07.2002 - Az: 10 U 251/02
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0705.10U251.02.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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