Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.
Zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden
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LG Heidelberg, 24.06.2013 - Az: 5 S 52/12
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