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Zugangswege müssen ausreichend gestreut und geräumt sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vermieter, die die Räum- und Streupflicht auf Ihre Mieter abgewälzt haben, müssen dennoch darauf achten, dass der Räum- und Streupflicht auch tatsächlich und ordnungsgemäß nachgekommen wird - in dieser Hinsicht trifft den Vermieter eine Überwachungspflicht. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Vermieter für Unfallschäden, die aufgrund nicht ausreichend geräumter und gestreuter Wege entstehen.


LG Waldshut-Tiengen, 30.06.2000 - Az: 1 O 60/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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