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Abwasserrohr fällt auf Mieter-Pkw: Haftpflichtversicherung des Vermieters muss einspringen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB fallen unter den Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung. Es handelt sich dabei um eine Inanspruchnahme „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ im Sinne von § 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB). Der Versicherer hat für solche Ansprüche Versicherungsschutz zu gewähren.

Der nach § 536a Abs. 1 BGB dem Mieter zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht auf das eigentliche Erfüllungsinteresse am Leistungsgegenstand - einen durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume. Vielmehr umfasst er auch Schäden, die der Mieter durch den Sachmangel an seinen eingebrachten Sachen erleidet. Dabei handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung. Es geht vielmehr um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben.

Ein Mangel im Sinne von § 536 BGB liegt bereits dann vor, wenn die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebenden Mangel behaftet sind. Nicht erforderlich ist, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt schon hervorgetreten war und seine schädigende Wirkung gezeigt hat (vgl. OLG München, 01.12.1995 - Az: 21 U 3013/95).

Für einen Mangel kann bereits der Beweis des ersten Anscheins sprechen. Löst sich etwa ein Abflussrohr und stürzt herunter, spricht dies für eine mangelhafte Befestigung. War ein solches Element bereits bei Überlassung der Mietsache vorhanden und lediglich unzureichend befestigt, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es bereits bei Überlassung mangelhaft befestigt war.

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