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Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung - Masseforderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis über eine bewegliche Sache nicht. Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO abgesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen. Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO; der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit.

In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das, dass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in dessen Insolvenz erlischt, endet auch das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Einer Kündigung bedarf es nicht.

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