Auch dann, wenn sich der Mieter im laufenden Mietverhältnis im Verzug mit der Mietzinszahlung befindet, ist der Vermieter grundsätzlich nicht dazu berechtigt, von ihm zu erbringende Versorgungsleistungen einzustellen.
KG, 29.08.2005 - Az: 8 U 70/05
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