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Darf der Vermieter den Keller per Video überwachen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Vermieter ist berechtigt, eine verdeckte Kamera im Keller zu installieren, wenn in den Räumen monatelang von einem oder mehreren Unbekannten auf den Boden uriniert wird.

Dies hatte zu einem extrem abstoßenden, penetrant riechenden, an Fäkalien und Kanalisation erinnernden Geruch geführt.

Das hatte sämtliche Mieter zu massiven Protesten gegenüber dem Vermieter bewegt. Dieser hatte sich intensiv bemüht, den Grund der aus dem Kellerbereich ausgehenden unangenehmen Gerüche und der dort immer wieder neu auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen zu erkunden und beseitigen zu lassen.

Der Vermieter vergab sechs schriftliche Aufträge unter anderem an eine Heizung - Klima - Sanitärfirma, eine Schädlingsbekämpfungsfirma sowie an die Trinkwasserversorgung/Abwasser Rowa GmbH um die Ursache zu ermitteln.

Als alles nicht gefruchtet habe, hat der Vermieter eine Fachfirma mit der Installation einer Videoüberwachungs- und -aufzeichnungsanlage im betreffenden Kellerbereich beauftragt.

Kann anhand des Filmmaterials ein Mieter als Täter ermittelt werden, so kann diesem fristlos gekündigt werden.

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AG Zerbst, 31.03.2003 - Az: 6 C 614/02

ECLI:DE:AGZERBS:2003:0331.6C614.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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