Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§
548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten; nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Gemäß § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 200 Satz 1 BGB enthält im Gegensatz zu § 198 BGB a.F. einen Vorbehalt zugunsten abweichender gesetzlicher Bestimmungen. § 200 BGB hat damit lediglich die Wirkung eines Auffangtatbestandes, dem anderweitige gesetzliche Bestimmungen vorgehen. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft, da er die Verjährungsfrist nicht mit der Anspruchsentstehung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beginnen lässt, eine von § 200 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung.
§ 548 Abs. 1 BGB setzt auch nicht „denknotwendig“ beziehungsweise als selbstverständlich voraus, dass der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der Rückgabe bereits geltend machen kann. Vielmehr folgt insbesondere aus den Regelungen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, dass Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren können.
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