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Ist vor Dachlawinen zu warnen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine grundsätzliche Pflicht, vor etwaigen Dachlawinen zu warnen, besteht für Hausbesitzer nicht. Es sind lediglich dann Warnhinweise anzubringen, wenn Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter aufgrund besonderer Umstände (allg. Schneelage des Ortes, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, konkrete Schneeverhältnisse, Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs) notwendig sind.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern auf dem Dach oder eine solche, auf dem Dach Schnee zu kehren, besteht ebenfalls nicht. Allgemeine Vorkehrungen müssen nur getroffen werden, wenn entspr. ordnungsbehördliche Vorschriften erlassen wurden, gleiches gilt für das Anbringen von Warnhinweisen.


OLG Hamm - Az: 13 U 49/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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