Gemäß § 8 Ziffer 1 a und b in Verbindung mit § 6 Ziffer 1 b WSGB 98 besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt.
Vorliegend ist allerdings Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten. Unstreitig ist im vorliegenden Fall durch eine Silikonfuge Duschwasser bestimmungswidrig in die dahinterliegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Dabei handelt es sich allerdings um ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einer sonstigen mit einem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschbecken und Duschkabinen.
Vorliegend ist allerdings Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten. Unstreitig ist im vorliegenden Fall durch eine Silikonfuge Duschwasser bestimmungswidrig in die dahinterliegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Dabei handelt es sich allerdings um ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einer sonstigen mit einem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschbecken und Duschkabinen.
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AG Düsseldorf, 27.09.2001 - Az: 42 C 9839/01
ECLI:DE:AGD:2001:0927.42C9839.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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