Mietern steht ein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Vermieter die wegen einer Baumaßnahme erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des Hauses dem Mieter nicht rechtzeitig vorab angezeigt hat. Maßgeblich ist die Interessenslage im Einzelfall. Der Mieter kann hierbei verlangen, dass eine Ankündigung über die Zeit und Dauer der Stromunterbrechung drei Tage vorher erfolgt. Der Vermieter ist verpflichtet, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Daher sind Mieter rechtzeitig - soweit kein Notfall vorliegt - zu informieren, damit diese sich darauf einstellen können. Dies gilt auch bei der Unterbrechung des Gemeinschaftsstroms, da in diesem Fall auch nicht die Klingelanlage nicht funktioniert und der Mieter nur eingeschränkt Besuch empfangen kann.
AG Bremen, 01.10.2015 - Az: 9 C 290/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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