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Mieter dürfen Balkon fotografieren!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Fotografieren eines offen einsehbaren Balkons ist weder eine Besitzstörung noch verletzt es die Persönlichkeitsrechte des Besitzers. Somit besteht auch kein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mieters.


OLG Celle, 28.09.1979 - Az: 13 U 86/79


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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