Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 402.993 Anfragen
Wenn die Feuerwehr die Wohnungstür aufbricht, muss der Mieter nicht zahlen!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall schloss die Wohnungstür ab. Da die Mieterin nicht auf das Klingeln ihrer sie besuchenden Tochter reagierte, rief diese die Feuerwehr, die die Wohnungstür dann gewaltsam aufbrach.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin verlangte der Vermieter die Kostenübernahme für die Erneuerung der beschädigten Wohnungstür. Dem kann die Mieterin nicht nach.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Mieterin. Da das Aufbrechen nicht von der Mieterin zurechenbar veranlasst wurde, lag keine Pflichtverletzung vor. Dass im Schlaf die Klingel nicht gehört wurde, ist nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges Verschulden der Tochter als Besucherin bestand keine Einstandspflicht der Mieterin. Zudem war ein Verschulden ohnehin zweifelhaft - das Rufen der Feuerwehr ist zumindest kein schuldhaftes Verhalten. Es lag auch keine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe vor, weil die Mietsache von der Mieterin nicht pflichtwidrig in einen vertragswidrigen Zustand versetzt worden war.
AG Halle/Saale, 03.12.2009 - Az: 93 C 2078/09
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...