Im vorliegenden Fall verlangten Wohnungsmieter von den Mietern der über der ihrigen gelegenen Dachgeschosswohnung Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.
Der Schaden war entstanden, weil die Dachgeschossmieter ihren Balkon nach erheblichen Schneefällen nicht von Schnee, Eis und Tauwasser befreit hatten und der Balkonabfluss zugefroren war. Das abtauende Wasser hatte in der Folge die Isolierung zum Mauerwerk hin überstiegen und in das Außenmauerwerk gedrungen.
Der Vermieter hatte eventuelle Schadensersatzansprüche an die Mieter abgetreten.
Vor Gericht scheiterten die klagenden Mieter jedoch, da die Dachgeschossmieter nicht subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben.
Dabei ist von einem Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot im Sinne eines fahrlässigen Handelns gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte.
Der Schaden war entstanden, weil die Dachgeschossmieter ihren Balkon nach erheblichen Schneefällen nicht von Schnee, Eis und Tauwasser befreit hatten und der Balkonabfluss zugefroren war. Das abtauende Wasser hatte in der Folge die Isolierung zum Mauerwerk hin überstiegen und in das Außenmauerwerk gedrungen.
Der Vermieter hatte eventuelle Schadensersatzansprüche an die Mieter abgetreten.
Vor Gericht scheiterten die klagenden Mieter jedoch, da die Dachgeschossmieter nicht subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben.
Dabei ist von einem Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot im Sinne eines fahrlässigen Handelns gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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