Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Erdgeschossmieterin dadurch belästigt, dass die Müllcontainer von der Vermieterin am Vorabend der Leerung herausgestellt wurden - und fünf Meter vor dem Schlafzimmer der Mieterin landeten.
Dies stelle besonders im Sommer eine erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigung dar, auch weil bis in die Nacht noch von Mitbewohnern Müll in den Containern entsorgt werde, so die Mieterin. Die Vermieterin wand ein, dass für den Transport der Müllbehälter aufgrund ihrer Größe zwei Personen erforderlich seien. Eine Hilfsperson stehe nur am Vorabend zur Verfügung.
Vor Gericht scheiterte die Mieterin mit ihrem Ansinnen - da die Müllgroßcontainer offensichtlich nicht von einer einzelnen Person bewegt werden können, wiegt die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter der Vermieterin schwerer. Zudem ist die Bereitstellung am Vorabend der Leerung üblich, insbesondere weil die Gefahr einer Nichtleerung bei einer auch nur leichten Nachlässigkeit im Verhältnis zu den Belästigungen, die durch das Versäumen des Bereitstellens entstehen, zu groß ist.
Die durch das Entsorgen des Mülls entstehenden akustischen Belästigungen sind im übrigen hinzunehmen - sie entsprechen dem üblichen Lebensrisiko eines Erdgeschossmieters.
Dies stelle besonders im Sommer eine erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigung dar, auch weil bis in die Nacht noch von Mitbewohnern Müll in den Containern entsorgt werde, so die Mieterin. Die Vermieterin wand ein, dass für den Transport der Müllbehälter aufgrund ihrer Größe zwei Personen erforderlich seien. Eine Hilfsperson stehe nur am Vorabend zur Verfügung.
Vor Gericht scheiterte die Mieterin mit ihrem Ansinnen - da die Müllgroßcontainer offensichtlich nicht von einer einzelnen Person bewegt werden können, wiegt die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter der Vermieterin schwerer. Zudem ist die Bereitstellung am Vorabend der Leerung üblich, insbesondere weil die Gefahr einer Nichtleerung bei einer auch nur leichten Nachlässigkeit im Verhältnis zu den Belästigungen, die durch das Versäumen des Bereitstellens entstehen, zu groß ist.
Die durch das Entsorgen des Mülls entstehenden akustischen Belästigungen sind im übrigen hinzunehmen - sie entsprechen dem üblichen Lebensrisiko eines Erdgeschossmieters.
AG Köln, 28.12.1989 - Az: 205 C 397/89
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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