Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhielt den Kostenbescheid über 209 Euro und setzte sich zur Wehr.
Schließlich habe sie die Feuerwehr nicht beauftragt und sie sei auch nicht zum Einsatz befugt gewesen. Der Umstand, dass schwere Werkzeuge zur Beseitigung erforderlich waren, zeigte zudem, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe.
Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus selbst hätte beseitigen können.
Im Übrigen hätten eine Person zum Eiszapfenabzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg einfach bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.
Die Eiszapfen hingen über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen. Die vorliegenden Schneemassen hatten den Gehweg an der fraglichen Stellen so verengt, dass Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe vorbeilaufen mussten.
Daher durfte die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen. Dies geschah direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen.
Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, waren ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister gab sich nicht als solcher zu erkennen.
Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen ist, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre.
Die Folge: Der Kostenbescheid war rechtmäßig.
VG Freiburg, 31.01.2012 - Az: 5 K 1636/10
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