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Wenn Kinder den Zaun zweckentfremden, scheidet eine Haftung des Eigentümers aus!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend war es zu einem Unfall gekommen, als ein sieben Jahre altes Mädchen mit ihrem Vater und ihrer Schwester eine öffentliche Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des Beklagten besuchte. Als der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, hängte sich das Mädchen an eine Eisenstange des Zauns des Beklagten, die sich hierbei löste und mit dem Mädchen zu Boden fiel. Das Kind erlitt hierbei schwere innere Verletzungen und war zehn Tage im Krankenhaus.

Nun sollte der Eigentümer Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt deutlich über 10.000 Euro zahlen.

Der Eigentümer wand ein, der Zaun habe sich bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand befunden und sei einige Wochen vor dem Unfall von ihm kontrolliert worden. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen, so dass es zum Unfall gekommen sei.

Vor dem Landgericht scheiterte die Klage, da die Sorgfaltspflicht des Eigentümers sich nicht auf offensichtliche Zweckentfremdungen erstreckt - hiergegen müssen keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Einem vernünftigen Erwachsenen hätte sich aufdrängen müssen, dass der Stab einer solchen Belastung möglicherweise nicht standhält.

Grundsätzlich ist zwar bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen können. Am fraglichen Zaun waren aber nur selten Kinder anzutreffen, der Eigentümer musste auch nicht damit rechnen, dass ein so junges Mädchen sich dort ohne Aufsicht aufhält. Dass der Vater abgelenkt war und nicht rechtzeitig eingreifen konnte, kann nicht zu Lasten des Eigentümers gehen.


LG Coburg, 06.04.2011 - Az: 21 O 609/10

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