Will ein Vermieter den Mieter zur Übernahme der Streupflicht verpflichten, so muss dies im Mietvertrag bzw. in der zugehörigen und mit dem Mietvertrag verbundenen Hausordnung erfolgen. Vorliegend hieß es in der Hausordnung, dass der Mieter alle "behördlichen und polizeilichen Vorschriften [..] zu beachten" habe. Dies ist jedoch zu unbestimmt. Der Winterdienst ist hierdurch nicht wirksam auf den Mieter übertragen. Hier wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schneeräumungs- und Streupflicht gewesen. Vorliegend war die Klausel auch noch an versteckter Stelle in der Hausordnung aufgeführt worden.
Doch auch dann, wenn die Vereinbarung wirksam gewesen wäre, hätte der Vermieter in diesem Fall Pech gehabt: Die maßgebliche Polizeiverordnung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtete nämlich Eigentümer und Besitzer (also auch Mieter und Pächter) zum Winterdienst. Damit wäre dann unklar gewesen, ob die Mieter allein oder zusammen mit dem Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet sein sollten. Da Unklarheiten zu Lasten des Vermieters gehen, war der Winterdienst auch für diesen Fall Sache des Vermieters.
Will ein Vermieter den Winterdienst wirksam auf den Mieter umwälzen, so muss er eine privat-rechtliche Regelung im Mietvertrag treffen - dies war aber gerade nicht erfolgt.
Doch auch dann, wenn die Vereinbarung wirksam gewesen wäre, hätte der Vermieter in diesem Fall Pech gehabt: Die maßgebliche Polizeiverordnung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtete nämlich Eigentümer und Besitzer (also auch Mieter und Pächter) zum Winterdienst. Damit wäre dann unklar gewesen, ob die Mieter allein oder zusammen mit dem Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet sein sollten. Da Unklarheiten zu Lasten des Vermieters gehen, war der Winterdienst auch für diesen Fall Sache des Vermieters.
Will ein Vermieter den Winterdienst wirksam auf den Mieter umwälzen, so muss er eine privat-rechtliche Regelung im Mietvertrag treffen - dies war aber gerade nicht erfolgt.
LG Stuttgart, 27.01.1988 - Az: 5 S 210/87
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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