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Abgebrochener Schlüssel - Mieter muss nicht immer zahlen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mieter einer Wohnung hat für die Beschädigung eines Schlüssels (hier: Briefkastenschlüssel) nur Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein schuldhafter Verstoß gegen mietvertragliche Obhutspflichten vorzuwerfen ist.

Nicht etwa hat sich der Mieter unter dem Gesichtspunkt zu entlasten, dass die Beschädigung in seinem Machtbereich passiert ist.

Ist ein Schlüssel abgebrochen, so besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieser aufgrund von Materialermüdung abgebrochen ist.

Im übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Schlüssel meist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern wegen - nicht vom Mieter zu vertretender - Materialermüdung abbrechen.

Eine Verpflichtung des Mieters, zu erklären, warum der Schlüssel abgebrochen ist, besteht nicht.

Daher muss der Vermieter ein Verschulden des Mieters nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann der Vermieter den Schaden vom Mieter ersetzt verlangen.


AG Halle/Saale, 17.03.2010 - Az: 93 C 4044/08

ECLI:DE:AGHALLE:2009:0317.93C4044.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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